In Bezug auf die in den Art. 26 und 27 des Gesetzesdekrets 33/2013 festgelegten Veröffentlichungspflichten wird darauf hingewiesen, dass der Art. 1, Absatz 1) Buchstabe i) des Regionalgesetzes 10/2014 in Verbindung mit dem Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 auf die Gesellschaft Anwendung finden. 

Art. 1 Absatz 1) Buchstabe i des Regionalgesetzes 10/2014 sieht vor, dass Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anstelle der Art. 26 und 27 des Dekrets gilt. Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 sieht vor, dass derselbe Artikel nur für örtliche Körperschaften, deren Betriebe und In-House-Gesellschaften gilt. Da diese öffentlich kontrollierte Gesellschaft nicht in die Kategorie der „Gemeindebetriebe und In-House-Gesellschaften“ fällt, ist sie auch nicht verpflichtet, Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anzuwenden, und folglich ist sie von der Veröffentlichung von Dokumenten, Informationen oder Daten in diesem Unterabschnitt befreit. 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für diese Gesellschaft keine Sachverhalte vorliegen, die in die Kategorie der Maßnahmen gemäß Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 fallen. 

 

Erstellungsdatum: 18/05/2020
Datum der letzten Änderung: 13/05/2022